Végrehajtás vagyonrészre – anomáliák a bírói gyakorlatban

Fájlok
Dátum
2013-07-30
Folyóirat címe
Folyóirat ISSN
Kötet címe (évfolyam száma)
Kiadó
Absztrakt

Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung verschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahme und Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über die Wertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über die Vermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nicht definiert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist der Zusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) und Vermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” kein gesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in der Judikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenen Örten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändung des dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw. Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher die Wirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren: Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend die Vollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldner eine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischen Gesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat, schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitig die infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung des Schuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemäss der Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung des Gesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesen Gesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern. Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag, sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden. Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unter Vermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht. Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stellt verschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.


Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckung verschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahme und Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über die Wertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über die Vermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nicht definiert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist der Zusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) und Vermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” kein gesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in der Judikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenen Örten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändung des dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw. Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher die Wirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren: Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend die Vollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldner eine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischen Gesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem der Vollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat, schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitig die infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung des Schuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemäss der Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung des Gesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesen Gesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern. Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag, sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden. Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unter Vermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht. Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stellt verschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.

Leírás
Kulcsszavak
Jogtulajdonos
Debreceni Jogi Műhely
URL
Jelzet
Egyéb azonosító
Forrás
Debreceni Jogi Műhely, Évf. 10 szám 3 (2013) , 37-46
Támogatás