Vollstreckung am Vermögensanteil – Anomalien in der Judikatur

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Debreceni Egyetem Állam- és Jogtudományi Kar
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Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckungverschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahmeund Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über dieWertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über dieVermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nichtdefiniert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist derZusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) undVermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” keingesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in derJudikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenenÖrten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändungdes dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw.Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher dieWirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren:Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend dieVollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldnereine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert derGerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischenGesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem derVollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat,schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitigdie infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung desSchuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemässder Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen derWirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohneRechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung desGesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesenGesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern.Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag,sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden.Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unterVermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht.Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stelltverschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.
Im ungarischen Recht enhält das Gesetz Nr. LIII von 1994 über die Zwangsvollstreckungverschiedene spezielle Regelungen über die Zwangvollstreckung bzw. die Beschlagnahmeund Verwertung der Geschäftsanteile und Aktien. Neben den Regelungen über dieWertpapiere (Aktien) und Geschäftsanteile es gibt detallierte Bestimmungen über dieVermögensanteile. Der Begriff von „Vermögensanteil” wurde aber gesetzlich gar nichtdefiniert, so es ist nicht klar, was der Gesetzgeber darunter versteht und was ist derZusammenhang zwischen den Begriffe von Geschäftsanteil, Wertpapiere (Aktien) undVermögensanteil. Es ist auch problematisch, dass der Begriff von „Vermögensanteil” keingesellschaftrechtlicher Begriff ist, so daraus entstehen die grössten Schwierigkeiten in derJudikatur. Das Gesetz erwähnt das Wort „Vermögensanteil”nur zweilmal, in verschiedenenÖrten der Rechtsnorm. Gemäss Paragraph 101, Absart (1) (1) verständigt von der Pfändungdes dem Schuldner vom Vermögen der Wirtschaftsorganisation zustehenden Vermögensbzw.Geschäftsanteils (im Weiteren: Geschäftsanteil) der Gerichtsvollzieher dieWirtschaftsorganisation und den Gerichtshof als Handelsregistergericht (im Weiteren:Handelsregistergericht) unter Zusendung einer Kopie des Pfändungsprotokolls. Betreffend dieVollstreckung des Geschäftsanteile lautet die Rechtsnorm wie folgt: Besitzt der Schuldnereine Beteiligung an einer Wirtschaftsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, informiert derGerichtsvollzieher den Vollstreckungsgläubiger davon, dass er an Stelle des schuldnerischenGesellschafters das ordentliche Kündigungsrecht ausüben kann. Nachdem derVollstreckungsgläubiger dem Gerichtsvollzieher seine Kündigungserklärung übergeben hat,schickt der Gerichtsvollzieher diese an die Wirtschaftsgesellschaft und pfändet gleichzeitigdie infolge der Auflösung des Gesellschafterverhältnisses bestehende Forderung desSchuldners gegen die Gesellschaft (§§ 110 bis 113). (Paragraph 132/A, Absatz (1). Gemässder Regelungen kann festgestellt werden, dass einmal das Vermögen derWirtschaftgesellschaften, ein andermal das Vermögen der Wirtschaftgesellschaften ohneRechtspersönlichkeit den Gegenstand der Regelung bildet. Die Schwierigkeiten der Judikatur entstehen im Zusammenhang mit dem Auslegung desGesetzes betreffend den „Vermögensanteil” der Aktiengesellshaften und GmbH, da in diesenGesellschaften die Aktien und die Geschäftsanteile die Gesellschaftsbeteiligung verkörpern.Im Rechtspraxis nimmt der Vollzieher nicht die Aktien oder die Geschäftsanteile in Beschlag,sondern den Vermögensanteile. So kann die Vollstreckung ohne Aktien durchgeführt werden.Die Vollzieher und die Gerichte verstehen auch die Aktien und Geschäfttsanteile unterVermögenssanteile. Diese Interpretation folgt aber aus der Regelungen des Gesetzes nicht.Der Artikel analysiert, warum die Judikatur contra legem Rechtspraxis bildet und stelltverschiedene Vorschläge an den Gesetzgeber.
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