települések helyzete Svájcban

dc.contributor.authorSzabó, Anita
dc.date.accessioned2021-06-28T11:51:58Z
dc.date.available2021-06-28T11:51:58Z
dc.date.issued2006-01-01
dc.description.abstractDer Staatsaufbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft weist drei Stufen auf, nämlich Bund, Kantone und Gemeinden, wobei diese letzte erwähnte Kategorie in der Untergliederung der Kantonen steht. Die Gemeinden in der Schweiz, wie in den meisten Ländern, sind den Bürgern am nächsten stehende territoriale Einheiten und gelten als Kernzelle von Staat und Gesellschaft. Diese Ebene ist ebenso flächendeckend wie die Kantonsebene, das heisst, es existieren in der Schweiz keine gemeindefreien, sogenannte kantonsunmittelbaren oder bundesunmittelbaren Gebiete. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterscheidet sich von anderen Staaten dadurch, dass der Staat kein einheitliches Gemeindesystem kennt, sondern gehen der Kompetenzbereich und der autonomer Handlungsspielraum der Gemeinden in erster Linie aus der Gesetzgebung der sechsundzwanzig Kantonen, zweitens aus dem Bundesrecht hervor. Das Gemeindewesen fällt ausschliesslich in die kantonale Kompetenz. Dass an diesem System nicht gerüttelt werden soll, bezeugt das Nein, das die Kantone auf die Frage gegeben haben, ob es nicht besser wäre, wenn die kommunalen Institutionen und die Autonomie der Kommunen durch die Bundesverfassung anerkannt wären. Obwohl im Prinzip keine direkte Rechtsbeziehung zwieschen Bund und Gemeinden besteht, enthält das Bundesrecht einige auf die Gemeinden anwendbare Bestimmungen. Die Quelle des Gemeinderechts sind neben den Gesetzestexten die Rechtssprechung (vor allem diejenige des Bundesgerichts) und die Rechtsdoktrinen. Das Hauptziel des vorliegenden Artikels besteht darin, ein umfassendes Bild über die schweizerischen Gemeinden zu geben.en
dc.description.abstractDer Staatsaufbau der Schweizerischen Eidgenossenschaft weist drei Stufen auf, nämlich Bund, Kantone und Gemeinden, wobei diese letzte erwähnte Kategorie in der Untergliederung der Kantonen steht. Die Gemeinden in der Schweiz, wie in den meisten Ländern, sind den Bürgern am nächsten stehende territoriale Einheiten und gelten als Kernzelle von Staat und Gesellschaft. Diese Ebene ist ebenso flächendeckend wie die Kantonsebene, das heisst, es existieren in der Schweiz keine gemeindefreien, sogenannte kantonsunmittelbaren oder bundesunmittelbaren Gebiete. Die Schweizerische Eidgenossenschaft unterscheidet sich von anderen Staaten dadurch, dass der Staat kein einheitliches Gemeindesystem kennt, sondern gehen der Kompetenzbereich und der autonomer Handlungsspielraum der Gemeinden in erster Linie aus der Gesetzgebung der sechsundzwanzig Kantonen, zweitens aus dem Bundesrecht hervor. Das Gemeindewesen fällt ausschliesslich in die kantonale Kompetenz. Dass an diesem System nicht gerüttelt werden soll, bezeugt das Nein, das die Kantone auf die Frage gegeben haben, ob es nicht besser wäre, wenn die kommunalen Institutionen und die Autonomie der Kommunen durch die Bundesverfassung anerkannt wären. Obwohl im Prinzip keine direkte Rechtsbeziehung zwieschen Bund und Gemeinden besteht, enthält das Bundesrecht einige auf die Gemeinden anwendbare Bestimmungen. Die Quelle des Gemeinderechts sind neben den Gesetzestexten die Rechtssprechung (vor allem diejenige des Bundesgerichts) und die Rechtsdoktrinen. Das Hauptziel des vorliegenden Artikels besteht darin, ein umfassendes Bild über die schweizerischen Gemeinden zu geben.hu
dc.formatapplication/pdf
dc.identifier.citationDebreceni Jogi Műhely, Évf. 3 szám 1 (2006) ,
dc.identifier.eissn1786-5158
dc.identifier.issn1787-775X
dc.identifier.issue1
dc.identifier.jatitleDJM
dc.identifier.jtitleDebreceni Jogi Műhely
dc.identifier.urihttps://hdl.handle.net/2437/318434en
dc.identifier.volume3
dc.languagehu
dc.relationhttps://ojs.lib.unideb.hu/DJM/article/view/6525
dc.rights.accessOpen Access
dc.rights.ownerDebreceni Jogi Műhely
dc.titletelepülések helyzete Svájcbanhu
dc.typefolyóiratcikkhu
dc.typearticleen
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