Die grössten internationalen Systemen des europäischen Menschenrechtsschutzes in Wechselwirkung. Was für eine Wirkung hat der Europäische Gerichtshof an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte?

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Debreceni Egyetem Állam- és Jogtudományi Kar
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Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, was für einen Einfluss der „junge“ Menschenrechtsschutz oder Grundrechtschutz der Europäischen Union, insbesondere der Europäische Gerichtshof und seine Rechtssprechung an den „grossen alten“, d.h. an das System des Europarates haben kann. Das Thema ist vielleicht nicht gerade uninteressant für die Länder die in beiden Systemen Mitglieder sind (also praktisch für alle Unionsmitglieder). Nach einer kurzen Zusammenfassung der Grundrechtsgeschichte der Europäischen Gemeinschaften befassen wir uns mit der Frage der Auslegung, der abweichenden Interpretation der Gerichtshöfer in Luxembourg und in Strasbourg (Teil I). Der Artikel geht auf die Frage ein, ob es gerechtfertigt sei über Wechselwirkungen zwischen die Gerchtshöfer zu sprechen und was für Zeichen dessen sich in der Rechtssprechung der EuGH für Menschenrechte wiederspiegelt (Teil II). Später erörtern wir die Frage der Reformversuche (Teil III), wo wir uns insbesondere auf den Vorabentscheidungsvorschlag und den möglichen Beitritt der Europäischen Union zu der Europäischen Menschenrechtskonvention beschäftigen. Kurz befassen wir uns noch damit, ob die beiden sich mit Menschenrechtsschutz beschäftigenden Systeme berechtigt parallel neben einander existieren oder doch eine andere Möglichkeit besser das Ziel – den best möglichen Schutz der Menschenrechte in Europa – dienen würde.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit der Frage, was für einen Einfluss der „junge“ Menschenrechtsschutz oder Grundrechtschutz der Europäischen Union, insbesondere der Europäische Gerichtshof und seine Rechtssprechung an den „grossen alten“, d.h. an das System des Europarates haben kann. Das Thema ist vielleicht nicht gerade uninteressant für die Länder die in beiden Systemen Mitglieder sind (also praktisch für alle Unionsmitglieder). Nach einer kurzen Zusammenfassung der Grundrechtsgeschichte der Europäischen Gemeinschaften befassen wir uns mit der Frage der Auslegung, der abweichenden Interpretation der Gerichtshöfer in Luxembourg und in Strasbourg (Teil I). Der Artikel geht auf die Frage ein, ob es gerechtfertigt sei über Wechselwirkungen zwischen die Gerchtshöfer zu sprechen und was für Zeichen dessen sich in der Rechtssprechung der EuGH für Menschenrechte wiederspiegelt (Teil II). Später erörtern wir die Frage der Reformversuche (Teil III), wo wir uns insbesondere auf den Vorabentscheidungsvorschlag und den möglichen Beitritt der Europäischen Union zu der Europäischen Menschenrechtskonvention beschäftigen. Kurz befassen wir uns noch damit, ob die beiden sich mit Menschenrechtsschutz beschäftigenden Systeme berechtigt parallel neben einander existieren oder doch eine andere Möglichkeit besser das Ziel – den best möglichen Schutz der Menschenrechte in Europa – dienen würde.
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